Vereinssatzung
LEBENSWERT e. V.
Satzung (Stand 30.09.2019)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Lebenswert e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Lebenswert e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist in erster Linie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO) und die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind (§ 53 Nr. 2 AO). Zweck des Vereins ist daneben die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) und des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 66 Abs. 2 AO). Soweit die beschafften Mittel nicht für mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO und für die Förderung des Wohlfahrtswesens Verwendung finden, sollen sie für die Förderung der Jugendhilfe beim Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Essen e. V. eingesetzt werden (§ 58 Nr. 1 AO).
(3) Die unmittelbaren Satzungszwecke werden verwirklicht durch
a) Unterstützung von (auch ehemaligen) Mitarbeitern der Unternehmen der BOB Automotive Group GmbH (BOB Automotive Group GmbH und deren Tochterunternehmen) und deren Angehörigen, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AO erfüllen in Krankheitsf llen; die Unterstützung kann auch in Sachzuwendungen bestehen. Zum Angehörigenkreis rechnen die Ehepartner/Lebenspartner sowie die Kinder, die gemeinsam mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter in einem gemeinsamen Haushalt leben; die Kinder rechnen bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung dazu. Zu den Berechtigten gehören nicht die Gesellschafter der BOB Automotive Group GmbH und deren Angehörige.
b) Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO erfüllen. Der berechtigte Personenkreis soll aus Essen Bochum oder Wuppertal, vornehmlich aus Essen-Werden, Bochum-Hamme und/oder Wuppertal Uellendahl, stammen, dem Firmensitz der BOB Automotive Group GmbH und Sitz von Tochterunternehmen der BOB Automotive Group GmbH.
c) Unterstützung von notleidenden oder gefährdeten Personen in Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge (Vorbeugung), z. B. Brustkrebsuntersuchungen,
Darmkrebsvorsorgeuntersuchungen, Hautkrebsuntersuchungen, augenärztliche Untersuchungen, Impfungen gegen Grippe, Masern, Nichtraucherkurse, Stressmanagement, Gesundheitssport (z. B. Fit im Büro). Soweit der Verein nicht unmittelbar selbst t tig wird, geschieht dies durch geeignete Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge (Vorbeugung) sollen dem unter a)
genannten Personenkreis, den Kunden der Unternehmen der BOB Automotive Group GmbH sowie interessierten Bürgern von Essen-Werden,
Bochum-Hamme und/oder Wuppertal Uellendahl zugutekommen.
Die Beschlüsse über die Gewährung und Höhe von Unterstützungen im Sinne des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AO sind von dem dafür einzurichtenden Beirat, der aus
neun Mitgliedern besteht, mit Stimmenmehrheit zu fassen, wobei bei fortlaufender Unterstützung für jedes Jahr gesondert zu entscheiden ist. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen besteht nicht. Über die Maßnahmen zur Gesundheitsfürsorge (Vorbeugung) entscheidet der Beirat mit
Stimmenmehrheit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Der Verein kann Rücklagen und Vermögen im Sinne des § 62 AO bilden. Rücklagen und Vermögen können teilweise oder ganz zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Essen e.V. (Steuerbegünstigte Körperschaft), Altenessener Str. 273 a, 45236 Essen, zwecks ausschließliche und unmittelbare Verwendung zur Förderung der
Jugendhilfe.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der
Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erkl rung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserkl rung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zust ndig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Weitere Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist
die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von
Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungs nderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu nderungen des Vereinszwecks und zur Aufl sung
des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift
festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Beirat
Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Ein Mitglied des Beirats wird von dem Vorstand, der mehrheitlich über die Entsendung eines seiner Mitglieder entscheidet, entsandt und kann jederzeit von dem Vorstand durch Entsendung eines anderen Mitglieds abberufen werden. Die restlichen Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt; Mitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des durch den Vorstand entsandten Beiratsmitglieds können die anderen Beiratsmitglieder nur Mitglieder des Vereins sein, ohne dessen Vorstand anzugehören. Die anderen Beiratsmitglieder müssen weiter aktive Mitarbeiter der BOB Automotive Group oder deren Beteiligungsgesellschaften sein.
§ 12 Aufgabe des Beirats und innere Ordnung des Beirats
(1) Aufgabe des Beirats sind Beschlussfassungen über die Gew hrung und die Höhe von Unterstützungen nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung.
(2) Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden des Beirats und den Stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter das durch den Vorstand entsandte Mitglied, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats.
Beiratssitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats einberufen; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist betr gt zehn Tage und beginnt mit dem der Absendung folgenden Tag.
Der Beirat kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschlie en, wenn alle Mitglieder einem solchen Verfahren zustimmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Essen e.V. (Gemeinnützige
Körperschaft) (§ 2 Abs. 8).ä